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KSR Nr. 1 vom Seite 9

Aufteilung der gleichartigen Tätigkeit eines Statikers in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte

Aufteilung nach Aufträgen und Projekten

Dieter Steinhauff

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts, welcher das Finanzgericht gefolgt war, nicht bestätigt, dass allein deswegen keine trennbare Mischtätigkeit eines als Statiker tätigen Einzelfreiberuflers vorliege, weil der Kläger nicht verschiedene Tätigkeiten, sondern lediglich eine gleichartige Tätigkeit als Statiker ausgeübt habe. Anknüpfend an eine frühere Entscheidung aus dem Jahr 1963 vertritt der BFH die Ansicht, dass auch in einem Fall, in dem ein selbstständig tätiger und ein angestellter Ingenieur jeweils einzelne Aufträge und Projekte eigenverantwortlich und leitend betreuen, trotz der gleichartigen Tätigkeit eine – gegebenenfalls im Schätzungswege vorzunehmende – Aufteilung der Einkünfte nicht ausgeschlossen ist.

Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit bei Mitarbeit fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist die selbstständige Berufstätigkeit eines Ingenieurs grundsätzlich eine freiberufliche Tätigkeit. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist für die Qualifizierung der Einkünfte unschädlich, wenn sich der Berufsträger bei Ausübung seines Berufs der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, sofern er aufgrund eigener Fachkenntnisse hinsichtlich jedes einzelnen Auftrags leitend und ei...

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