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Besteuerung von Losgewinnen
Auf die betriebliche Veranlassung kommt es an
Wird von einer Provision das Entgelt für Lose unmittelbar einbehalten, ist der Erwerb der Lose bereits Teil der Einkommensverwendung. Die Vorteile, die im Rahmen der Einkommensverwendung erworben werden, stehen mit der Einkommenserzielung in keinem steuerlich relevanten Sachzusammenhang. Die Möglichkeit, bereits verdientes Geld im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung einzusetzen, führt nicht zu Betriebseinnahmen (, „BMW-Roadster”). Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich veranlasst (, „Traumhaus”).
Sachverhalte der beiden BFH-Entscheidungen
Der X. Senat des BFH hat sich in zwei Urteilen v. 2. 9. 2008 mit der Besteuerung von Losgewinnen beschäftigt. Während er in der ersten Entscheidung (X R 8/06 „BMW-Roadster”) eine Steuerpflicht verneint, hat er diese in der zweiten Entscheidung bejaht (X R 25/07, „Traumhaus”). Eine Unterscheidung, die nicht ganz leicht nachvollziehbar ist.
In der Roadster-Entscheidung war der Kläger ein selbständiger Bezirksleiter einer Bausparkasse, der seine Einkünfte aus Gewerbe...