Der Widerruf einer freiwillig unter Widerrufsvorbehalt gestellten einzelvertraglich als Allgemeine Geschäftsbedingung geregelten Leistung (Zulage) ist nicht schon deswegen wegen Verstoßes gegen §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. rechtsunwirksam, weil der Arbeitgeber in der Abrede keine Widerrufsgründe benannt hat. Dies beruht darauf, dass es im Arbeitsverhältnis auf die angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts ankommt (entgegen Arbeitsgericht Düsseldorf DB 04, 81 und einer verbreitet vertretenen Auffassung in der Literatur).
Daher sind bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit des erklärten Widerrufs weiterhin die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung des BAG heranzuziehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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