1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat den Aus- oder Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. Strafverfahrens abzuwarten. Die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB ist so lange gehemmt (Anschluss: , AP Nr 46 zu § 626 BGB Ausschlussfrist).
2. Beantragt der Arbeitgeber frühzeitig Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, so stellt der erstmalig gewährte Einblick regelmäßig einen sachgerechten zeitlichen Einschnitt dar, um zu entscheiden, ob hinreichende Verdachtsmomente für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vorliegen. Dies gilt auch, wenn sich aus den Akten keine neuen belastenden oder entlastenden Momente ergeben. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Abschluss der Ermittlungen abzuwarten.
3. Äußert ein Arbeitnehmer zu Beginn einer Anhörung zu den Verdachtsmomenten, er werde sich zum Sachverhalt nicht äußern, sondern alles über seinen Rechtsanwalt regeln, so ist der Pflicht zur Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung regelmäßig genüge getan. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall - auch im Hinblick auf die Einhaltung der Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB - nicht verpflichtet, vor Ausspruch der Kündigung einen weiteren Gesprächstermin - ggf. in Anwesenheit des Bevollmächtigten des Arbeitnehmers - durchzuführen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich der Arbeitnehmer zumindest im Ansatz mit den Vorwürfen auseinandersetzt und sich hieraus weiterer Aufklärungsbedarf ergibt.
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