Gesetze: BetrVG § 38; TV Nr. 4 d. Deutschen Post AG § 4
Leitsatz
1. § 4 d. TV Nr. 4 d. DP AG erlaubt in Abweichung von § 38 BetrVG nur d. vollständige Freistellung von 2 Teilzeitkräften für einen Vollzeitbeschäftigten, d. Teilfreistellung eines Vollbeschäftigten ist unzulässig.
2. Bei Aufteilung einer Vollfreistellung auf mehrere Teilfreistellungen wird das Verhältniswahlrecht verletzt, wenn die Entscheidung über die Teilfreistellungen nicht d. Liste zuerkannt wird, d. d. Vollfreistellung zufallen würde.
3. Bei Aufteilung einer Vollfreistellung auf mehrere Teilfreistellungen hat d. BR einen Beschluss zur Aufteilung der Freistellungen zu fassen.
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LAG Brandenburg, Beschluss v. 04.03.2003 - 2 TaBV 22/02