1. Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, die festlegt, dass die gekündigten Vorschriften des BAT über die Arbeitszeit der Angestellten nur bis zur abweichenden Festsetzung der Arbeitszeit der Angestellten der Freien Hansestadt Bremen gelten sollen, führt nicht dazu, dass von der Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers ab, die Arbeitszeit der Angestellten solle sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für Beamte richten, diese die vertragsgemäß geschuldete wöchentliche Arbeitszeit ist.
2. Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, die festlegt, dass bis zur tariflichen Neuregelung die bisherigen Arbeitszeitregelungen der gekündigten Vorschriften des BAT mit der Maßgabe weitergelten, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamte der Freien Hansestadt Bremen jeweils maßgebend ist, ist unwirksam. Die bisherigen tariflichen Vorschriften gelten als arbeitsvertraglich vereinbart. Die Kopplung der arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitszeit an die vergleichbarer Beamter verstößt gegen § 308 Ziffer 4 BGB.
3. Gibt es im Arbeitsbereich des Arbeitnehmers keine Beamten, geht eine entsprechende Klausel ins Leere. Es bleibt bei der Geltung der in Bezug genommenen Arbeitszeitregelungen des BAT.
4. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Klauseln in Formulararbeitsverträgen nach den Regelungen des BGB zur Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der objektive Erklärungsinhalt der Klausel maßgeblich. Ob beide Parteien bei Abschluss des Vertrages sich darüber im Klaren waren, dass die verwendete Klausel zu einer Arbeitszeit von 40 Stunden führen sollte, ist daher unbeachtlich.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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