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LAG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 17 Ta 2485/07

Gesetze: ZPO § 115 Abs. 3

Leitsatz

Bei der Entscheidung über den Einsatz des Vermögens i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO kommt es grundsätzlich auf die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe an. Etwas anderes gilt, wenn die Partei zuvor Teile ihres Vermögens veräußert hat, obwohl sie mit Prozesskosten rechnen musste und es ihr zumutbar war, hierfür finanziell vorzusorgen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 1756 Nr. 32
HAAAD-01779

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 25.03.2008 - 17 Ta 2485/07

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