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LAG Berlin Urteil v. - 16 Sa 2066/03

Gesetze: JazTV Deutsche Bahn AG § 9 Abs. 8 Satz 5

Leitsatz

1. Ein Dienstplan kann in zeitlicher Hinsicht für den Einsatz der Arbeitnehmer sowohl exakte Zeiten ("von ... bis ...") als auch "Zeitfenster" ("Arbeitsbeginn in der Zeit von ... bis ..." oder "Arbeitsende in der Zeit von ... bis ...") vorsehen.

2. Die Aktualisierung bzw. Änderung eines langfristig aufgestellten Dienstplans durch sogenannte "Dienständerungsblätter" für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern ist selbst wiederum Dienstplan, wenn sie in ausreichender Zeit vor dem effektiven Einsatz bekannt gegeben wird; dieser Einsatz ist dann nicht "außerplanmäßig".

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
CAAAD-01707

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Berlin, Urteil v. 22.01.2004 - 16 Sa 2066/03

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