Gesetze: TV zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst § 2 Abs. 1 a; TV zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst § 2 Abs. 3; AltersteilzeitG § 3; AltersteilzeitG § 4; BGB § 315
Leitsatz
1. Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom kann gegenüber einem Altersteilzeitverlangen eines noch nicht 60 Jahre alten Angestellten nicht eingewandt werden, die Aufstockungsleistungen nach § 5 des Tarifvertrages seien zu kostspielig.
2. Die Ablehnung eines Antrages auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist jedoch nicht unbillig im Sinne des § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber auch bei Bewilligung der Altersteilzeit den in der Präambel des Tarifvertrages genannten Zweck der vorrangigen Beschäftigung von Auszubildenden und Arbeitslosen tatsächlich nicht verwirklichen und deshalb die Förderleistungen nach §§ 3 u. 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht erlangen könnte.
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