1. Gemäß §§ 54 Abs. 3 ArbGG, 160 ZPO ist in dem über die Güteverhandlung zu erstellenden Protokoll als wesentlicher Vorgang der Verhandlung jede Erklärung der Partei zu protokollieren, die eine prozessuale Bedeutung hat, insbesondere, soweit sie zur Nachprüfbarkeit des Verfahrenshergangs vom Rechtsmittelgericht benötigt wird.
Im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen, die ein Nichtverhandeln der Parteien gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Güteverfahren hat, sind die Umstände, aus denen sich das Nichtverhandeln ergeben soll, als wesentlicher Vorgang der Verhandlung im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO und damit als Förmlichkeit im Sinne von § 165 ZPO in der Sitzungsniederschrift festzuhalten.
2. Im arbeitsgerichtlichen Gütetermin kann das "Nichtverhandeln" nicht aus einem Verzicht auf das Stellen von Anträgen gefolgert werden, weil dort Anträge im Sinne von § 137 ZPO nicht wirksam gestellt werden können. Hält das Arbeitsgericht im Güteprotokoll nach dem Hinweis einer Partei auf Parallelverfahren lediglich fest, dass die Parteien "heute keine Anträge" stellen, so findet ein daraufhin verkündeter Beschluss, wonach das Verfahren ruht, seine Rechtsgrundlage nicht in § 54 Abs. 4 ArbGG.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich auch aus den Gründen des Beschlusses nicht zweifelsfrei ergibt, dass sich beide Parteien einer Einlassung zur Sache verweigert haben.
Fundstelle(n): PAAAD-01613
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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.09.2008 - 12 Ta 1606/08
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