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Einkommensteuer | unbeschränkte Steuerpflicht eines an Bord wechselnder Kreuzfahrtschiffe tätigen Schiffskochs
▶ Urteil: (1) Ein jeweils sechs Monate lang an Bord wechselnder Kreuzfahrtschiffe tätiger Schiffskoch ist auch dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn er sich in seiner im Inland gelegenen, einzigen Wohnung an Land nur während der sich jeweils anschließenden zweimonatigen Landgänge aufhält und sich dort von seiner Berufstätigkeit auf See erholt. (2) Die Bermudas fallen nicht in den territorialen Anwendungsbereich des DBA Großbritannien. (3) Auch Lohnzahlungen von Arbeitgebern, die nicht zum LSt-Abzug verpflichtet sind, sind einkommensteuerpflichtig (EFG 2008 S. 1626).
▶ Hinweis: Seit 1991 hatte der Kl. eine 45 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung in Baden-Württemberg angemietet. Seit März 2003 war der Kl. als Küchenchef auf wechselnden Kreuzfahrtschiffen einer amerikanischen Reederei beschäftigt. Die Schiffe dieser Reederei w...