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FG Saarland 12.8.2008 2 K 2024/03, IWB 24/2008 S. 1356

Doppelbesteuerung | Anwendung der 45-Tage-Regelung

▶ Urteil: Die Grenzgängereigenschaft nach Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich geht nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzregion tätig wird. Bei Berechnung dieser 45 Tage zählen solche Tage nicht mit, an denen der Arbeitnehmer nicht ganztägig abwesend ist. Die im (DStR 2006 S. 845) getroffene anders lautende Verständigungsvereinbarung bindet nicht die Gerichte (EFG 2008 S. 1686).

▶ Hinweis: Die Grenzgängereigenschaft nach dem DBA Frankreich geht nach dem bei einem Arbeitnehmer, der – wie im Streitfall der Kl. – nicht während des ganzen Kj in der Grenzzone beschäftigt ist, nicht verloren, wenn er in dieser Zeit höchstens an 20 % der gesamten Werktage, jedoch in keinem Fall an mehr als 45 Tagen, nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für ...

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