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Doppelbesteuerung | Abzug ausländischer Steuern – Vorrang des DBA
▶ Urteil: Einkünfte „stammen” i. S. des § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG aus dem DBA-Staat, wenn das DBA sie einem der beiden Staaten zuordnet und ein Anknüpfungspunkt im anderen DBA-Staat bejaht werden kann. Der schlichte Verweis auf den Tätigkeitsstaat oder auf den Ansässigkeitsstaat beantwortet die Frage nicht, weil die Vorschrift den Zweck hat, den Vorrang der DBA-Regelungen sicherzustellen. Auch inländische Einkünfte i. S. des § 34d EStG können danach aus der Schweiz „stammen” (EFG 2008 S. 1629).
▶ Hinweis: Der Kl. erklärte im Jahr 1998 im Rahmen einer Selbstanzeige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach, die ihm aus einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz zugeflossen seien. Über die Frage, ob Deutschland für diese Einkünfte ein Besteuerungsrecht zuzugestehen sei, führte er einen Rechtsstreit. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass eine Freistel...