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Bemessungsgrundlage bei (teilweiser) Rückzahlung des Entgelts
Vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts, mindert sich die Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (Änderung der Rechtsprechung). Eine erbrachte und bezahlte Maklerleistung kann nicht i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 „rückgängig gemacht” werden.