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Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermögensverwaltung
Bei der Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nimmt eine Bank einerseits die Vermögensverwaltung und andererseits Transaktionen vor. Es handelt sich dabei um eine einheitliche Leistung. Eine Aufspaltung dieser wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist nicht möglich. Der Leistungsort dieser einheitlichen Leistung „Vermögensverwaltung” richtet sich nach § 3a Abs. 1 UStG. Die einheitliche Leistung „Vermögensverwaltung” ist steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG kommt nicht in Betracht, weil die Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nicht zu den nach den genannten Vorschriften begünstigten Umsätzen gehört. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächlich Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz verwaltet wird. Zur Abgrenzung ist Abschn. 69 Abs. 1 UStR 2008 unverändert anzuwenden. Soweit das