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Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten ab 2009
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2009 sind durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung v. (BGBl 2008 I S. 2220) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2009 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen 2,73 €, für ein Frühstück 1,53 €. Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2008 hingewiesen.