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Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG
Der BFH hat mit Urteilen v. - I R 106/05 und I R 9/06 für den Branchenwechsel oder damit vergleichbare Sachverhalte zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG als zugeführt gelten kann. Dem ist zu folgen. Soweit der Rn. 9 des (BStBl 1999 I S. 455) eine andere Auslegung zu entnehmen ist, wird hieran nicht mehr festgehalten. Das (BStBl I S. 629) wird aufgehoben. Der Auffassung des BFH in seinem Urteil I R 9/06 folgend, unterliegen die bis zum Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG entstandenen Verluste dem Abzugsverbot des § 8 Abs. 4 KStG und können von danach entstehenden Gewinnen oder (positiven) Einkünften nicht mehr abgezogen bzw. ausgeglichen werden; danach entst...