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Anrechenbarkeit von Körperschaft- und Kapitalertragsteuer
§ 36 Abs. 2 EStG in der für die Jahre 1989 und 1990 geltenden Fassung lässt die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Körperschaft- und Kapitalertragsteuer nur dann zu, wenn sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfallen. Sind in den für diese Jahre ergangenen Gewinnfeststellungsbescheiden Wertpapierstichtagsgeschäfte mit der Zielsetzung des sog. Dividendenstrippings unter Hinweis auf § 42 AO unberücksichtigt geblieben und die hiergegen gerichteten Klagen im Revisionsverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses für die begehrte Gewinnerhöhung als unzulässig verworfen worden, kann die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge entgegen der Auffassung des , BFH/NV 2006, 1261) nicht im Abrechnungsverfahren erfolgen.