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Faktische nachträgliche Sitzverlegung einer GmbH
Der Gesellschaftsvertrag hat als Sitz der Gesellschaft den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird, zu bestimmen (§ 4a Abs. 2 GmbHG). Enthält bereits die Gründungssatzung einer GmbH eine hiergegen verstoßende Sitzbestimmung, hat das Registergericht die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abzulehnen (§ 9c GmbHG). Wird in einem derartigen Fall der Gesetzesverstoß (zunächst) nicht bemerkt und die Gesellschaft gleichwohl eingetragen, berührt dieser anfängliche Mangel zwar nicht die wirksame Entstehung der Gesellschaft, führt aber nach allgemeiner Auffassung zum Amtsauflösungsverfahren (§ 144a Abs. 4, 2. Var. FGG i. V. mit § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Entspricht zwar die ursprüngliche satzungsmäßige Sitzbestimm...