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Pauschalrückstellung für die Betreuung abgeschlossener Lebensversicherungsverträge
Ernstliche Zweifel i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 FGO sind nicht bereits dann zu verneinen, wenn die Verwaltung die Rechtsauffassung des BFH nicht teilt und deshalb eine BFH-Entscheidung nicht anwendet. Nach der Rechtsprechung des BFH muss eine Rückstellung für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung gebildet werden, wenn die Abschlussprovision auch für die weitere Betreuung gezahlt wird. Das FG Baden-Württemberg hat mit rkr. NWB IAAAC-81643 (EFG 2008 S. 1543) entschieden, dass die hiernach zu bildende Rückstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) EStG abzuzinsen ist. Im Rahmen des ADV-Verfahrens kann dabei für die Ermittlung des Abzinsungsfaktors die durchschnittliche verbleibende Laufzeit der Versicherungsverträge mit 15 Jahren geschätzt werden.
Praxishinweise: (1) De...