Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2257b A - St 32 3 S 2222 - St 32 3

Riesterförderung nach §§ 10a, 22 Nr. 5 und 79–99 EStG;

Änderungen durch das Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz – EigRentG)

Mit Gesetz vom (BGBl 2008 I S. 1509) wurden – neben weiteren Änderungen – im wesentlichen die Regelungen zur herkömmlichen Riesterförderung (§§ 10a, 7999 EStG) auf die Finanzierung von Wohneigentum ausgedehnt. Die Finanzämter sind jedoch nur zu einem geringen Teil von diesen Änderungen betroffen. Die Änderungen gelten grds. erstmals für den VZ 2008 (vgl. § 52 Abs. 24b EStG n.F.) Das für die Riesterförderung maßgebliche (BStBl 2008 I S. 420) ist bereits in Überarbeitung. Diese Verfügung dient als erste Information.

1. Erweiterung des begünstigten Personenkreises

Der Kreis der unmittelbar begünstigten und damit zum Sonderausgabenabzug berechtigten Personen ergibt sich aus § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG. Das EigRentG hat durch Anfügen eines Satzes 4 diesen Personenkreis erweitert um Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen, wenn sie unmittelbar vor Bezug der entsprechenden Leistungen dem unmittelbar begünstigten Personenkreis angehörten. Die Anlage AV 2008 wird um entsprechende Erklärungsmöglichkeiten angepasst. Mit einer nennenswerten Fallzahlsteigerung ist jedoch nicht zu rechnen.

2. Einführung eines Berufseinsteigerbonus

Ein Sonderausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn der sich hieraus ergebende Steuervorteil den Anspruch auf Zulage übersteigt (Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG) Mit dem EigRentG wurde der Zulageanspruch um einen sog. Berufseinsteigerbonus von einmalig 200 € für alle Förderberechtigten erhöht, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 84 Sätze 2 und 3 EStG n.F.). Offen ist noch, ob das Geburtsdatum in diesen Fällen maschinell abgegriffen werden kann, um die Bearbeiter von jeglicher personellen Mehrarbeit freizustellen. Mit einer nennenswerten Fallzahlsteigerung ist jedoch auch hier nicht zu rechnen. Der erhöhte Zulageanspruch wird im Übrigen regelmäßig den steuerlichen Vorteil überwiegen und den Sonderausgabenabzug damit verdrängen.

3. Einbeziehung selbstgenutzten Wohneigentums

Kernstück des EigRentG ist die künftige Einbeziehung selbstgenutzten Wohneigentums in die Riesterförderung (§ 92a EStG n.F.). Hiernach kann…

  1. das in einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase für eine nach dem stattgefundene Anschaffung oder Herstellung selbstgenutzten Wohneigentums eingesetzt werden. Das Gesetz kannte auch bisher schon die Möglichkeit der Entnahme eines sog. Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92a EStG a.F.). Neu ist jedoch, dass der entnommene Betrag nicht mehr zurück gezahlt werden muss.

  2. alternativ das angesparte geförderte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase für die Entschuldung selbstgenutzten Wohneigentums eingesetzt werden.

  3. alternativ das angesparte geförderte Kapital zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung eingesetzt werden.

  4. zusätzlich der Tilgungsbeitrag auf ein Darlehen, das zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums aufgenommen wurde, wie Altersvorsorgebeiträge gefördert werden. Der Darlehensvertrag muss zertifiziert sein, vgl. § 82 EStG n.F.

D.h. der Steuerpflichtige bindet sein staatlich gefördertes Kapital in Wohneigentum. Für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ändert sich hierdurch nichts. Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind weiterhin durch die sog. Anbieterbescheinigung zu belegen (§ 10a Abs. 5 EStG). Welches Fördermodell hierbei zugrunde liegt, ist unmaßgeblich.

Eine für den Steuerpflichtigen entscheidende Veränderung tritt jedoch im System der nachgelagerten Besteuerung ein. Die staatliche Förderung in der Ansparphase (Zulage und/oder Sonderausgabenabzug) hat eine Steuerverstrickung der Kapitalanlage in der Auszahlungsphase zur Folge. Dies gilt auch für das künftig geförderte Wohneigentum, vgl. § 22 Nr. 5 EStG n.F. Anders als z.B. bei einer Rentenversicherung kommt es hier jedoch zu keinem Liquiditätszufluss. Der Ertrag wirkt sich vielmehr in ersparter Miete aus. Das im Wohneigentum gebundene steuerverstrickte Kapital wird daher in einem sog. Wohnförderkonto aufgezeichnet, um es der nachgelagerten Besteuerung zugrunde legen zu können. Der Kontostand wird bis zum Beginn der „Auszahlungsphase” um jährlich 2 % erhöht. Als Beginn der Auszahlungsphase steht dem Steuerpflichtigen ein Zeitfenster zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr zur Verfügung. Der im Wohnförderkonto aufgelaufene Betrag ist sodann auf die Jahre von Beginn der Auszahlungsphase bis zum 85. Lebensjahr gleichmäßig zu verteilen und der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG n.F. zu unterwerfen. Der Steuerpflichtige kann aber auch die sofortige Besteuerung des gesamten Wohnförderkontos im Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase verlangen und muss in diesem Fall nur 70 % des Kontostands als Leistung nach § 22 Nr. 5 EStG n.F. versteuern. Gibt der Steuerpflichtige die Eigennutzung seines Wohneigentums vor dem 85. Lebensjahr auf, hat dies grundsätzlich gleichfalls eine sofortige Besteuerung des gesamten Wohnförderkontos zur Folge, und zwar unvermindert.

Die Führung des Wohnförderkontos und die damit verbundene Überwachung der Eigennutzung obliegt der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA). Bei Einsetzen der Besteuerung hat sie den zu versteuernden Betrag gegenüber dem Steuerpflichtigen gesondert festzustellen. Für die Finanzämter ergeben sich hieraus – soweit zum jetzigen Zeitpunkt einschätzbar – keine Verfahrensänderungen in der Veranlagung. Der Steuerpflichtige hat seine steuerverstrickten Leistungen weiterhin an Hand der vom Anbieter auszustellenden sog. Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG n.F. zu erklären, welche wiederum auf der gesonderten Feststellung der ZfA beruht. Der Leistungsbezug ist zudem Gegenstand der Rentenbezugsmitteilung, vgl. § 22a Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Diese Verfügung wird spätestens mit Ablauf aus InfO gelöscht.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2257b A - St 32 3S 2222 - St 32 3

Fundstelle(n):
XAAAD-01376