BFH Beschluss v. - IX B 146/08

Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, EigZulG § 4 Satz 2, EigZulG § 19 Abs. 9

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) ist nicht gegeben.

Der Kläger hat zwar in seiner Beschwerdebegründung als zu klärende Rechtsfragen sinngemäß benannt, ob ein seiner Mutter in Bezug auf eine schenkweise übertragene Grundstücksfläche vorbehaltenes Wohnrecht auf eine benachbarte, dem Kläger gehörende Grundstücksfläche derart „ausstrahlen” könne, dass ein auf dem Gesamtgrundstück errichtetes und von der Mutter genutztes Wohnhaus nicht als i.S. von § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) „unentgeltlich überlassen” gelten könne und ob die Eigenheimzulage vor diesem Hintergrund „teilbar” sei. Er hat in seiner Beschwerdebegründung aber nicht —wie erforderlich— konkret dargelegt, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Da es sich bei der Eigenheimzulage um auslaufendes Recht handelt (§ 19 Abs. 9 EigZulG i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom , BGBl I 3680), wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Mit den übrigen Ausführungen in seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger —im Stil einer Revisionsbegründung— eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht geltend; mit solchen Einwendungen kann er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. , BFH/NV 2002, 1424).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 129 Nr. 2
LAAAD-01354