Einheitsbewertung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses im Ertragswertverfahren; Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung
Gesetze: BewG § 9, BewG § 78, BewG § 79, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht substantiiert ausgeführt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukomme oder dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderlich sei.
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts verlangt von —vorliegend nicht gegebener— Offenkundigkeit abgesehen subtantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschlüsse vom V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067; vom VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25, und vom V B 57/07, BFH/NV 2008, 611). Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom X B 87/07, BFH/NV 2008, 605, und in BFH/NV 2008, 611).
Liegt zu der Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (, BFH/NV 2008, 573, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
aa) Der Kläger sieht als klärungsbedürftig an, inwieweit nachweisbar noch nie zu Wohnzwecken genutzte Räume in die Ermittlung der Wohnfläche und in die Einheitsbewertung miteinzubeziehen sind. Die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren hat er nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt.
bb) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen ist für die Ermittlung des Grundstückswerts bei der Bewertung im Ertragswertverfahren (§ 78 des Bewertungsgesetzes —BewG—) diejenige Miete anzusetzen, die nach den Wertverhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt —dem — unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands des Grundstücks im Feststellungszeitpunkt zu erzielen gewesen wäre (§ 23 Abs. 2 Satz 1, §§ 27, 79 Abs. 5 BewG). Bei der danach erforderlichen Schätzung kann nur auf die Miete zurückgegriffen werden, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt als übliche Miete für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wurde (§ 79 Abs. 2 Satz 2 BewG; , BFHE 155, 561, BStBl II 1989, 402).
Wie der BFH in dieser Entscheidung weiter ausgeführt hat, muss die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer bei der Wertfindung außer Betracht bleiben. Nutzt ein Eigentümer Räume im selbstgenutzten Einfamilienhaus nicht oder nicht so, wie es ihrer Ausstattung entspricht, spielt dies keine Rolle. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG den Ansatz einer Miete auch für ungenutzte Grundstücke oder Grundstücksteile vorschreibt. Zum anderen beruht es auf einer persönlichen Entscheidung des Eigentümers, wenn er die von ihm selbstgenutzte Wohnung nicht in dem Umfang nutzt, wie es die objektiven Gegebenheiten zulassen. Derartige persönliche Verhältnisse müssen bei der auf einen allgemein gültigen Wert abzielenden Bewertung außer Betracht bleiben (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG).
cc) Mannek in Gürsching/Stenger (Bewertungsrecht, § 79 BewG Rz 48 und 102) hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und führt aus, für die Einheitsbewertung sei von objektiven Gegebenheiten auszugehen.
Im Hinblick darauf können die vom Kläger zitierten Ausführungen von Mannek in Gürsching/Stenger (a.a.O., Rz 100), wonach Räume, die Wohnzwecken dienen und baurechtlich den dauernden Aufenthalt gestatten, zur Wohnfläche gehören, nicht dahingehend verstanden werden, dass es nicht auf die aufgrund der objektiven Gegebenheiten bestehende Nutzungsmöglichkeit, sondern die tatsächliche Nutzung oder Nichtnutzung durch den Eigentümer ankomme. Mannek stellt in dieser Kommentarstelle lediglich die zur Wohnfläche gehörenden Räume den Räumen gegenüber, die nicht zur Wohnfläche rechnen, nämlich die herkömmlichen Keller- und Dachräume, Vorrats-, Heiz-, Lager- und Hausanschlussräume.
dd) Mit dieser Rechtsprechung und Literatur hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Er hat auch nicht dargelegt, bei welchem der in § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG genannten Tatbestandsmerkmale es auf die tatsächliche Nutzung durch den Eigentümer ankommen solle.
ee) Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung macht der Kläger keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (BFH-Beschlüsse vom IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92; vom III B 55/06, BFH/NV 2008, 95; vom VIII B 153/06, BFH/NV 2008, 389, und vom XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595). Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom VIII B 110/07, BFH/NV 2008, 613, und vom VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980).
2. Der Kläger hat auch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH in einem Revisionsverfahren zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich sei. Er hat weder einem tragenden, abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz aus einer anderen Entscheidung gegenübergestellt (vgl. zu dieser Begründungsanforderung BFH-Beschlüsse vom VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293; vom VIII B 83/07, BFH/NV 2008, 978, und in BFH/NV 2008, 980) noch macht er geltend, dass die Vorentscheidung an einem sog. qualifizierten, zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führenden Rechtsanwendungsfehler leide, also willkürlich oder zumindest greifbar gesetzwidrig sei (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, und vom X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116).
Fundstelle(n):
YAAAD-01328