Finanzierung einer Auslandsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung
Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) darin liegt, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Aufwendungen für eine Reise ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin nach Hawaii getragen hat.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Restaurant. Sie ist dabei der Restaurantkette X angeschlossen, und zwar auf Grund eines Franchise-Vertrags mit der in den USA ansässigen X-Inc.. Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr (1997) G und W, die jeweils 50 % des Stammkapitals hielten; alleinige Geschäftsführerin der Klägerin war G.
Im März des Streitjahres unternahm G eine Reise nach Hawaii. Sie traf dort am 8. März um 14.30 Uhr ein und trat den Rückflug am 16. März um 20.15 Uhr an. Dem war eine Einladung der X-Inc. zu einer auf Hawaii stattfindenden Veranstaltung vorausgegangen, die vom Abend des 12. März bis zum Mittag des 15. März dauerte. Dabei sollten ausweislich einer von der Klägerin vorgelegten „Agenda” am 13. März (Donnerstag) von 9.00 Uhr bis 11.45 Uhr und am 15. März (Samstag) von 8.30 Uhr bis 11.15 Uhr eine „Konferenz” sowie am 14. März (Freitag) von 9.00 Uhr bis 16.45 Uhr ein „Workshop” abgehalten werden; dazu hat das Finanzgericht (FG) festgestellt, dass weder dem Programm zu entnehmen noch von der Klägerin dargestellt worden sei, welche Themen bei den genannten Veranstaltungen behandelt wurden.
Die Kosten der Reise in Höhe von insgesamt 7 789 DM wurden der Klägerin in Rechnung gestellt und von ihr getragen. Darin sah der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) eine verdeckte Gewinnausschüttung. Er erließ deshalb Steuerbescheide, in denen er von einem entsprechend erhöhten Gewinn und Gewerbeertrag der Klägerin ausging. Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage blieb im Streitpunkt erfolglos (). Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind im Streitfall nicht erfüllt.
1. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Zugleich hat sie indessen ihren Rechtsbehelf als „Grundsatzbeschwerde” bezeichnet und in diesem Zusammenhang eine von ihr für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage benannt; das könnte darauf hinweisen, dass sie im Kern eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend machen will. Der Senat sieht jedoch keine Veranlassung, diese Frage abschließend zu erörtern und insbesondere auf die daran anknüpfenden Überlegungen des FA zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde einzugehen. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, da im Streitfall weder die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch diejenigen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfüllt sind.
2. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache dann, wenn im konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf (Senatsbeschluss vom I B 151, 152/06, BFH/NV 2007, 1671; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Eine solche Frage sieht die Klägerin darin, ob Aufwendungen einer GmbH für eine Reise ihres Gesellschafter-Geschäftsführers in vollem Umfang oder nur anteilig verdeckte Gewinnausschüttungen sind, wenn die Reise sowohl durch betriebliche Belange der Kapitalgesellschaft als auch durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst ist und „die betrieblich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind”. Diese Rechtsfrage hält die Klägerin deshalb für klärungsbedürftig, weil der erkennende Senat einschlägige Sachverhalte in der Vergangenheit in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beurteilt hat (Senatsurteil vom I R 86/04, BFHE 209, 468, BStBl II 2005, 666) und jene Rechtsprechung nunmehr vom VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in Frage gestellt worden ist (, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121).
Der VI. Senat hat in diesem Zusammenhang den Großen Senat des BFH angerufen, und es ist davon auszugehen, dass dadurch die von ihm aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig geworden ist (vgl. dazu Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 173). Dennoch kann auf sie die von der Klägerin begehrte Revisionszulassung nicht gestützt werden, da sie im Streitfall nicht klärungsfähig ist.
Denn die Entscheidung des VI. Senats bezieht sich auf Fälle, in denen ein Teil der Reisezeit mit ganz oder ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlassten Vorgängen ausgefüllt ist und zudem „die beruflich bzw. betrieblich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind”. Sie betrifft mithin nur Aufwendungen für Reisen, die in zeitlicher Hinsicht zumindest zum Teil eindeutig dem beruflichen oder betrieblichen Bereich zugeordnet werden können. Um eine solche Reise geht es jedoch im Streitfall nicht. Insbesondere hat das FG nicht festgestellt, dass jedenfalls die im Reiseprogramm ausgewiesenen Veranstaltungen „Konferenz” und „Workshop” eindeutig einen den Belangen der Klägerin zuzuordnenden Zeitanteil ausgemacht haben; vielmehr hat es ausgeführt, dass der Inhalt der Veranstaltungen weder von der Klägerin dargestellt worden noch anderweitig erkennbar sei und dass zudem bei fast allen Veranstaltungen Ehepartner oder private Begleiter „willkommen” gewesen seien, was gegen einen betrieblichen Charakter spreche. Überdies hat das FA in der ersten Instanz vorgetragen, dass nicht nachgewiesen sei, an welchen Veranstaltungen G tatsächlich teilgenommen habe; die Urteilsgründe gehen auf diesen Vortrag zwar nicht ein, bieten aber damit zugleich keinen Anhaltspunkt dafür, dass das FG den vom FA vermissten Nachweis als erbracht angesehen haben könnte. Im Ergebnis ist der Streitfall mithin dadurch gekennzeichnet, dass nicht erkennbar ist, inwieweit G einen bestimmten Teil der Reisezeit ganz oder fast ausschließlich für betriebliche Belange der Klägerin genutzt hat. Auf einen solchen Sachverhalt beziehen sich weder der Beschluss des VI. Senats des BFH noch die daran anknüpfende von der Klägerin formulierte Rechtsfrage. Diese könnte daher in einem den Streitfall betreffenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden, was eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ausschließt.
3. Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Dieser könnte zwar dann durchgreifen, wenn dem angefochtenen Urteil ein Rechtssatz zu Grunde läge, der von dem vom VI. Senat des BFH gebildeten Rechtssatz abweicht (vgl. dazu Ruban in Gräber, a.a.O., § 115 Rz 50). Daran fehlt es aber, da das Urteil von einem solchen abweichenden Rechtssatz nicht getragen wird. Das wäre indessen Voraussetzung für das Vorliegen einer Divergenz (BFH-Beschlüsse vom VII B 120/05, BFH/NV 2006, 1609; vom X B 211/07, BFH/NV 2008, 982; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 115 FGO Rz 177), die zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen könnte. Auf weitere Ausführungen dazu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 216 Nr. 2
DStZ 2009 S. 261 Nr. 8
ZAAAD-01319