Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 139 Abs. 1
Instanzenzug: LG Saarbrücken, 15 O 330/05 vom OLG Saarbrücken, 8 U 117/07 vom
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, "ob das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme bei drohender Beweisfälligkeit gegebenenfalls die Benennung eines Gegenbeweises nach § 139 Abs. 1 ZPO anregen muss", ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht entscheidungserheblich. Für den Kläger war spätestens mit Ladung des von der Gegenseite benannten Zeugen ersichtlich, dass er zu dem vorgesehenen Beweisthema gegenbeweislich keinen Zeugen benannt hat. Unter diesen Umständen sind weitere richterliche Hinweise nicht geboten (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl. § 139 Rn. 14; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 139 Rn. 42). Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt demnach nicht vor. Gleiches gilt für den von der Beschwerde angeführten Verstoß gegen das Willkürverbot.
2. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht unter zulassungsrechtlich erheblichen Gesichtspunkten zu beanstanden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Zudem folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fundstelle(n):
LAAAD-01273
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein