OFD Frankfurt/M. - S 2221 A - 82 - St 218

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Neureglung nach dem Jahressteuergesetz 2008

Bezug:

Das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) in den §§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, 22 Nr. 1b EStG neu geregelt.

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG regelt nunmehr abschließend, was Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung sein kann:

  • Mitunternehmeranteile an einer land-/forstwirtschaftlich, gewerblich oder selbständig tätigen Personengesellschaft,

  • Betriebe oder Teilbetriebe,

  • GmbH-Anteile in Höhe von mindestens 50 %, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Werden bei der Übertragung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auch Versorgungsleistungen erbracht, die auf den Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entfallen, können diese ebenfalls als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden.

Die Übertragung von Grundvermögen oder Wertpapiervermögen oder anderen Privatvermögens ist dagegen nicht mehr begünstigt.

Die bisherige Unterscheidung zwischen Renten (Abzug mit dem Ertragsanteil) und dauernden Lasten (Abzug in voller Höhe) ist entfallen. Der Abzug beim Leistenden erfolgt stets in voller Höhe der Versorgungsleistungen. Beim Empfänger sind die Leistungen nach § 22 Nr. 1b EStG zu versteuern, soweit sie beim Leistenden als Sonderausgaben abgezogen werden. Das Korrespondenzprinzip wurde damit gesetzlich verankert.

Da die Besteuerung nach § 22 Nr. 1b EStG nur bei unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen erfolgen kann, kommt auch der Sonderausgabenabzug nur in Betracht, wenn der Leistungsempfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Eine Ausnahme gilt bei Leistungsempfängern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU oder EWR-Staat. Gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 1a EStG 2008 können Versorgungsleistungen an diese Personen auch dann abgezogen werden, wenn sie nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und die Besteuerung beim Leistungsempfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.

Unter welchen Voraussetzungen eine unentgeltliche Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG vorliegt, ergibt sich aus dem BStBl 2004 I S. 922 (ESt-Kartei § 10 Fach 5 Karte 14 Rz. 2ff).

Anwendungsregelung

Die Neuregelung ist gemäß § 52 Abs. 23e EStG auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf einer nach dem vereinbarten Vermögensübertragung beruhen.

Bei vor dem geschlossenen (Alt)Verträgen gilt die bisherige Rechtslage aus Vertrauensschutzgründen auf die volle Laufzeit der Verträge fort. Die Neuregelung gilt allerdings auch für Altverträge, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil die ersparten Aufwendungen zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden (z.B. Übertragung von Geldvermögen zur Schuldentilgung – vgl. BStBl 2007 I S. 188 – ESt-Kartei § 10 Fach 5 Karte 18). Wird hingegen ein durch den Übernehmer selbstgenutztes Grundstück übergeben und ist die ersparte Nettomiete nicht niedriger, als die zugesagten wiederkehrenden Leistungen, ist die „Altvertrags-Regelung” anzuwenden, weil der Nutzungsvorteil des Übernehmers (ersparte Miete) zu den Erträgen des übergebenen Vermögens rechnet ( a.a.O. – ESt-Kartei § 10 Fach 5 Karte 14 Rz. 21).

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Fundstelle(n):
YAAAD-01221