1) Es besteht eine tatsächliche Vermutung des Inhalts, dass ein von Gesellschaftern gemeinsam erworbenes Grundstück in Gesamthandseigentum
erworben werden soll. Die Zurechnung von Gesamthandsvermögen auf einen "besonderen Rechtsträger" hat die Funktion, das Gesellschaftsvermögen
im Interesse von Zweckverfolgung und -erreichung zu binden.
2) Ob ein Grundstück zu Bruchteilseigentum i.S. der §§ 741 ff. BGB oder zu Gesamthandseigentum i.S. des § 718 Abs. 1 BGB erworben
werden soll, ist von der tatrichterlich zu ermittelnden Willensrichtung der Gesellschafter abhängig.
3) Die Eintragung der Gesellschafter als Bruchteilsberechtigte im Grundbuch steht einem Erwerb zu Gesamthandseigentum nicht
entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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