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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 222/06 EFG 2009 S. 890 Nr. 12

Gesetze: AO § 5, AO § 34, AO § 35, AO § 44, AO § 69, AO § 191 Abs. 1, EStG § 38 Abs. 3, EStG § 41a, GmbHG § 43, GmbHG § 64, HGB § 15, InsO § 130 Abs. 1

Haftung von Strohmann- und faktischem Geschäftsführer der GmbH

Leitsatz

Die Inanspruchnahme des bestellten Strohmann-Geschäftsführers und des faktischen Geschäftsführers der GmbH als Haftungs-Gesamtschuldner für die nicht abgeführte Lohnsteuer entspricht sachgerechter Ermessensausübung.

Die Haftung des bestellten Geschäftsführers ist nicht von seiner - deklaratorischen - Eintragung oder Löschung im Handelsregister abhängig.

Für das Auftreten eines faktischen Geschäftsführers nach außen kommt es nicht darauf an, in welcher Funktion (z. B. als Gesellschafter, Beirat, Anwalt, Berater, Notar) er im jeweiligen Einzelfall zu handeln vorgegeben hat; entscheidend sind die durch sein Handeln gegenüber Dritten geschaffenen "Fakten" im Gesamterscheinungsbild.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStZ 2009 S. 377 Nr. 11
EFG 2009 S. 890 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2009 S. 16
XAAAD-01136

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.04.2008 - 3 K 222/06

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