Haftung von Strohmann- und faktischem Geschäftsführer der GmbH
Leitsatz
Die Inanspruchnahme des bestellten Strohmann-Geschäftsführers und des faktischen Geschäftsführers der GmbH als Haftungs-Gesamtschuldner
für die nicht abgeführte Lohnsteuer entspricht sachgerechter Ermessensausübung.
Die Haftung des bestellten Geschäftsführers ist nicht von seiner - deklaratorischen - Eintragung oder Löschung im Handelsregister
abhängig.
Für das Auftreten eines faktischen Geschäftsführers nach außen kommt es nicht darauf an, in welcher Funktion (z. B. als Gesellschafter,
Beirat, Anwalt, Berater, Notar) er im jeweiligen Einzelfall zu handeln vorgegeben hat; entscheidend sind die durch sein Handeln
gegenüber Dritten geschaffenen "Fakten" im Gesamterscheinungsbild.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2009 S. 377 Nr. 11 EFG 2009 S. 890 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2009 S. 16 XAAAD-01136
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.04.2008 - 3 K 222/06
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