1) Zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört insbesondere der für die Produktion landwirtschaftlicher
Güter genutzte Grund und Boden.
2) Durch die Einstellung der Bewirtschaftung der Flächen verlieren diese zwar ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen,
nicht jedoch ihre Betriebsvermögenseigenschaft an sich. Diese bleibt erhalten, bis die Grundstücke entweder sukzessive oder
in einem Akt veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.
3) Lässt sich nicht feststellen, ob auf bestimmten Flächen landwirtschaftliche Produktion unter Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr in Gewinnerzielungsabsicht stattfindet bzw. stattgefunden hat, trägt das FA insoweit die Feststellungslast.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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