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FG Münster Urteil v. - 3 K 4675/05 E

Gesetze: EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1

Einkommensteuer:

Grund und Boden als Betriebsvermögen bei LuF

Leitsatz

1) Zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört insbesondere der für die Produktion landwirtschaftlicher Güter genutzte Grund und Boden.

2) Durch die Einstellung der Bewirtschaftung der Flächen verlieren diese zwar ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen, nicht jedoch ihre Betriebsvermögenseigenschaft an sich. Diese bleibt erhalten, bis die Grundstücke entweder sukzessive oder in einem Akt veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.

3) Lässt sich nicht feststellen, ob auf bestimmten Flächen landwirtschaftliche Produktion unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in Gewinnerzielungsabsicht stattfindet bzw. stattgefunden hat, trägt das FA insoweit die Feststellungslast.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
JAAAD-01132

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Urteil v. 11.09.2007 - 3 K 4675/05 E

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