Befugnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung des Steuerberaters gem. § 47 Abs. 2 StBerG trotz hohen Alters oder körperlicher
Leiden
Leitsatz
Die Erlaubnis der Steuerberaterkammer an einen Steuerberater, sich trotz alterbedingten Verzichts auf die Rechte der Steuerberaterbestellung
gleichwohl noch Steuerberater zu nennen, setzt voraus, dass sich der Steuerberater ganz in das Privatleben zurückzieht. Dem
steht es entgegen, wenn der Steuerberater noch einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit nachgeht, bei der er aus dem Titel
des Steuerberaters noch Vorteile schöpfen könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2009 S. 452 Nr. 9 DStZ 2008 S. 667 Nr. 19 EFG 2009 S. 291 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2009 S. 914 ZAAAD-01131
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