keine analoge Anwendung auf steuerehrliche, nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtete Arbeitnehmer
Leitsatz
1. Das bestimmte Einkünftebezieher, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, und bei denen eine
Steuerhinterziehung faktisch ausgeschlossen ist, nicht in den Anwendungsbereich des StraBEG einbezogen sind, steht im Einklang
mit dem vom Gesetzgeber mit der Einführung des Gesetzes verfolgten Ziel. Insoweit liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor.
2. Es erscheint so gut wie ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber im Fall einer Nichtigerklärung des StraBEG durch das BVerfG
eine Neufassung dieses Gesetzes mit Regelungen erließe, die auch die steuerehrlichen Bürger in den Kreis der Adressaten einbezöge.
3. Hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteht kein strukturelles Vollzugsdefizit.
4. Der Umstand, dass aufgrund der pauschalen Regelungen des StraBEG in Einzelfällen der steuerunehrliche Bürger bei vergleichbar
hohen Einkünften eine niedrigere Steuer zu entrichten hat als der Steuerehrliche, führt noch nicht zur Verfassungswidrigkeit
der Vorschriften des EStG, die bei der Besteuerung des steuerehrlichen Bürgers angewandt werden, und rechtfertigt keine analoge
Anwendung des StraBEG.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 665 Nr. 11 EFG 2009 S. 215 Nr. 3 GAAAD-01120
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.07.2008 - 3 K 3302/04 B
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