Kindergeld während der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit
Leitsatz
Es ist nicht zumutbar, fortgesetzte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz während der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden
Betreuungszeit zu fordern.
Jedenfalls bei objektiven Anzeichen für eine fortbestehende Ausbildungswilligkeit trotz des Ausbleibens von Bewerbungsbemühungen
liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S 1 Nr 2 Buchst. c EStG vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 190 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2008 S. 4789 CAAAD-01104