1. Wenn ein Gewerkschaftssekretär einen Vertreter eines Arbeitgeberverbandes persönlich diffamiert, ist für die Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
2. Das gilt nicht, wenn die Äußerung einen Bezug zur Tätigkeit der Koalitionen hat. Den hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten beruft. Ist der Beweis nach der von Amts wegen durchzuführenden Beweisaufnahme nicht erbracht, verbleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
3. "Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand." stammt nicht von Kurt Tucholsky. Das Zitat stammt von Ludwig Thoma und lautet richtig: "Er war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand" (aus der Kurzgeschichte "Der Vertrag" über den königlichen Landgerichtsrat Alois Eschenberger).
4. Wenn man über einen Verbandsfunktionär eines Arbeitgeberverbandes, der zugleich als Rechtsanwalt tätig ist sagt, "Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.", beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage nicht 50.000 EUR. sondern allenfalls 4000 EUR.
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LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.05.2007 - 9 Ta 2/07
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