1. Zahlt der Arbeitgeber einen durch Betriebsvereinbarung zugesagten Bonus nicht oder nicht in voller Höhe, kann der Arbeitnehmer ohne vorherige Auskunftsklage eine Leistungsklage erheben, wenn er bestimmte Berechnungskriterien annimmt.
2. Auf der Grundlage des in der Betriebsvereinbarung enthaltenen Orientierungsrahmens in Verbindung mit dem Rechtsgedanken der Bedingungsvereitelung des § 162 Abs. 1 BGB steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf den (höheren) Bonus zu, wenn der Arbeitgeber es trotz einer bestehenden Pflicht unterlässt, eine die Rahmenregelung ausfüllende konkrete Zielvereinbarung oder Zielvorgabe zu initiieren.
3. Zur Berechnung der Anspruchshöhe kann auf die in den Vorjahren angewandten Kriterien zurückgegriffen und im Hinblick auf die einzelnen Parameter ein Durchschnitt aus den zurückliegenden Jahren gebildet werden, wenn es auch in den Vorjahren nicht zu einer ausfüllenden Zielvereinbarung oder Zielvorgabe kam. Eine solche Schätzung des Leistungsumfangs nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Anspruchszeitraum vergleichbar blieb und keine Anhaltspunkte für einen der Durchschnittsbildung entgegenstehenden Willen der Betriebspartner bestehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAD-00515
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LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.10.2006 - 13 Sa 55/05
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