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Körperschaftsteuer | Kommunales Krematorium als Betrieb gewerblicher Art
Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Bundesland ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist (hier: der Betrieb eines kommunalen Krematoriums in Nordrhein-Westfalen), handelt es sich nach dem NWB PAAAD-00226 nur dann um einen Hoheitsbetrieb i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG, wenn der Markt für die angebotene Leistung ärztlich so eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann. – Anmerkung: Der BFH hat ein in NRW als Regiebetrieb einer Kommune betriebenes Krematorium als Betrieb gewerblicher Art qualifiziert, obwohl die Leichenverbrennung nach den landesrechtlichen Regelungen in NRW der öffentlichen Hand vorbehalt...