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BFH 10.07.2008 IX R 90/07, NWB 51/2008 S. 397

Abgabenordnung | Feststellung eines Verlustvortrags und Feststellungsfrist für einen Verlustfeststellungsbescheid

Nach dem NWB XAAAC-97816 ist ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gem. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind (Änderung der Rechtsprechung gegenüber , BStBl 2000 II S. 3, und v. - XI R 25/99, BStBl 2002 II S. 817). In einem weiteren Urteil v. - IX R 90/07 NWB HAAAC-97817 hat der BFH entschieden, dass (1) der Beginn der Feststellungsfrist für einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt und (2) § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG nicht gilt, wenn die Feststellungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des JStG 2007 bereits abgelaufen war; § 181 Abs. 5 AO hemmt nicht den Ablauf der Feststellungsfrist.

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