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Grundsteuer: Befreiung beim Betrieb eines Krankenhauses
Die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG greift bei einem privatrechtlichen Zurechnungsadressaten nur dann ein, wenn zwischen dem Rechtssubjekt, das das betreffende Grundstück zum Zwecke eines Krankenhauses nutzt und dem Rechtssubjekt, dem das Grundstück zuzurechnen ist, eine sog. Rechtsträgeridentität besteht. Es kommt darauf an, dass hinter den jeweiligen Rechtssubjekten dieselben natürlichen Personen stehen. Erfolgt die Bewirtschaftung eines Krankenhauses treuhänderisch durch die Einschaltung einer Klinik-Verwaltungs-GmbH, fehlt es an der Rechtsträgeridentität.