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Abgrenzung von Bilanzberichtigung und Wertaufholung
Die Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit Nr. 1 Satz 4 EStG dient nicht der Korrektur von Bilanzierungsfehlern früherer Jahre. Eine Korrektur von Bilanzierungsfehlern hat ausschließlich nach den Regeln der Bilanzberichtigung zu erfolgen. Ist eine Bilanzberichtigung im Fehlerjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich, kann – wenn die Veranlagung für das Folgejahr bestandskräftig ist und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht – diese auch nicht im Folgejahr durchgeführt werden; die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO liegen insoweit nicht vor. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen nach § 8 b Abs. 3 KStG in der ab 2002 geltenden Fassung auch auf Beteiligungen anwendbar ist, die noch vor Einführung vo...