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Schätzung der jährlichen Kilometerleistung von Taxis
Die Finanzbehörde ist befugt, die Umsätze und Gewinne eines Taxiunternehmens abweichend von den eingereichten Steuererklärungen zu schätzen, wenn die Schichtzettel nicht aufbewahrt und die Kassenaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt wurden. Dabei kann in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls (Zahl der Fahrer, manipulierte Tachometer) eine jährliche Fahrleistung der Fahrzeuge von 90 000 km, ein Leerfahrtenanteil von 50 % und eine durchschnittliche Fahrtenlänge von 5 km zugrunde gelegt werden. Benennt der Steuerpflichtige die eingesetzten Aushilfsfahrer nicht, kann die Finanzbehörde den auf die hinzugeschätzten Umsätze entfallenden Lohnkostenanteil gem. § 160 AO als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben behandeln. Der bloße Hinweis auf ein mögliches Insolvenzverfah...