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Sitz der geschäftlichen Oberleitung einer S. A. luxemburgischen Rechts
Der für das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht maßgebende Sitz der geschäftlichen Oberleitung einer im Textilgroßhandel tätigen S. A. luxemburgischen Rechts, deren Generalbevollmächtigter im Inland wohnt, ist im Inland anzunehmen, wenn weder ein Büro noch ein eigener Telefonanschluss am statutarischen Sitz in Luxemburg bestehen und geschäftsleitende Maßnahmen in Luxemburg weder dargelegt noch nachgewiesen werden. Aus Scheckeinreichungen und Kreditkartenabrechnungen des Generalbevollmächtigten der S. A. in Luxemburg lässt sich die dortige Ausübung geschäftsleitender Maßnahmen nicht ableiten. Der inländische Sitz der geschäftlichen Oberleitung rechtfertigt indessen noch nicht die Annahme, dass die S. A. im Inland umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen ausgeführt hat.