Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG;
Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung
Mit § 37b EStG wurde eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen. Zur Anwendung dieser Regelung verweist die SenFin auf das (BStBl 2008 I S. 566).
§ 37b EStG ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem gewährt werden (Rdnr. 38).
Hierzu wurde die Frage erörtert, zu welchem Zeitpunkt das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gemäß § 37b EStG ausgeübt werden kann:
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, ist das Wahlrecht spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres zu treffen (Rdnr. 8).
Für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, wurde aber hinsichtlich der Übergangsregelung (Rdnr. 39) im BMF-Schreiben kein eindeutiger Zeitpunkt benannt, zu dem das Wahlrecht ausgeübt werden kann.
Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene kann für die im Zeitraum vom bis getätigten Zuwendungen von einer Frist bis ausgegangen werden.
Diese Frist soll wegen der Veröffentlichung des BMF-Schreibens in 2008 auch für in 2007 getätigte Zuwendungen gelten.
SenFin Berlin v. - III B - S 2334 - 4/2008
Fundstelle(n):
DB 2008 S. 2732 Nr. 50
SAAAD-00277