Einsprüche wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
Es ist mitgeteilt worden, dass in den Finanzämtern weiterhin Einsprüche eingehen, mit denen die beschränkte Abziehbarkeit der Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen geltend gemacht wird. Die Einsprüche würden auf das noch anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2299/04 gestützt und die „Zwangsruhe” nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO geltend gemacht. Nach Auffassung der Einspruchsführer habe das getroffenen Weitergeltungsanordung der beanstandeten Vorschriften bis zum Artikel 19 Abs. 4 GG verletzt und gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen.
Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Einsprüche mit diesem Inhalt aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Das beim Bundesverfassungsgericht noch anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2299/04 betrifft Streitjahre vor 2005. Für Veranlagungszeiträume vor 2005 ist die verfassungsrechtliche Frage, inwieweit Vorsorgeaufwendungen abziehbar sein müssen, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. aktuellen Hinweis vom – S 2221 A – 69 – St 218). Soweit Einsprüche Veranlagungszeiträume vor 2005 betreffen, ist somit eine Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO gerechtfertigt (vgl. Nummer 4 des Anwendungserlasses zu § 363 AO).
Für Einsprüche zu Veranlagungszeiträumen ab 2005 ist das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2299/04 nicht von präjudizieller Bedeutung; die Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Zwangsruhe” nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO sind daher insoweit nicht erfüllt (vgl. Nummer 2 des Anwendungserlasses zu § 363 AO).
Der Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht gebietet es davon auszugehen, dass dieses Gericht mit seinen eigenen Entscheidungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist auf Rechtsstreite in Steuersachen nicht anwendbar (ständige BFH-Rechtsprechung; siehe z. B. ).
OFD Frankfurt/M. v. - S 2221 A - 69 - St 218
Fundstelle(n):
AAAAD-00270