OFD Frankfurt/M. - S 2221 A - 69 - St 218

Einsprüche wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

Es ist mitgeteilt worden, dass in den Finanzämtern weiterhin Einsprüche eingehen, mit denen die beschränkte Abziehbarkeit der Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen geltend gemacht wird. Die Einsprüche würden auf das noch anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2299/04 gestützt und die „Zwangsruhe” nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO geltend gemacht. Nach Auffassung der Einspruchsführer habe das getroffenen Weitergeltungsanordung der beanstandeten Vorschriften bis zum Artikel 19 Abs. 4 GG verletzt und gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen.

Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Einsprüche mit diesem Inhalt aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

  • Das beim Bundesverfassungsgericht noch anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2299/04 betrifft Streitjahre vor 2005. Für Veranlagungszeiträume vor 2005 ist die verfassungsrechtliche Frage, inwieweit Vorsorgeaufwendungen abziehbar sein müssen, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. aktuellen Hinweis vom  – S 2221 A – 69 – St 218). Soweit Einsprüche Veranlagungszeiträume vor 2005 betreffen, ist somit eine Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO gerechtfertigt (vgl. Nummer 4 des Anwendungserlasses zu § 363 AO).

  • Für Einsprüche zu Veranlagungszeiträumen ab 2005 ist das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2299/04 nicht von präjudizieller Bedeutung; die Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Zwangsruhe” nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO sind daher insoweit nicht erfüllt (vgl. Nummer 2 des Anwendungserlasses zu § 363 AO).

  • Der Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht gebietet es davon auszugehen, dass dieses Gericht mit seinen eigenen Entscheidungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

  • Die Europäische Menschenrechtskonvention ist auf Rechtsstreite in Steuersachen nicht anwendbar (ständige BFH-Rechtsprechung; siehe z. B. ).

OFD Frankfurt/M. v. - S 2221 A - 69 - St 218

Fundstelle(n):
AAAAD-00270