OFD Frankfurt/M. - S 2334 A - 30 - St 211

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung bzw. ab dem Jahr 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Zusammenstellung für die Jahre 2002 – 2008


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Jahr
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
a) Wert für ein
 
 
 
 
 
 
 
 
Mittag- oder
Abendessen
2,51 €
2,55 €
2,58 €
2,61 €
2,64 €
2,67 €
2,67 €
 
b) Wert für ein
 
 
 
 
 
 
 
 
Frühstück
1,40 €
1,43 €
1,44 €
1,46 €
1,48 €
1,50 €
1,50 €
 

Die Sachbezugswerte sind jeweils durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugswerte bzw. ab 2007 durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgesetzt und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bekanntgegeben worden. Sie gelten einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Bundesländern.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2008 hingewiesen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2334 A - 30 - St 211

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
FAAAD-00264