Suchen
OFD Frankfurt/M. - S 2352 A - 9 - St 211

Doppelte Haushaltsführung, Grundsätze zur Bearbeitung von Fällen, in denen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden

Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG) bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung im Fall beiderseitiger Berufstätigkeit von Ehegatten – Vereinbarkeit mit dem GG

Die zeitliche Begrenzung der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre hat das Bundesverfassungsgericht bereits vor einigen Jahren in bestimmten Fällen für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat daraufhin für alle Fälle den Abzug der Kosten der Zweitwohnung und Familienheimfahrten grundsätzlich zeitlich unbegrenzt zugelassen.

Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger geltend, dass die Regelungen, hier die zeitlich unbegrenzte Anerkennung der doppelten Haushaltsführung, auch für die Verpflegungsmehraufwendungen gelten müssten. Die Klage richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Verpflegungspauschalen ab dem vierten Monat seiner doppelten Haushaltsführung. Das zuständige Finanzgericht hatte seine Ansicht jedoch nicht geteilt ( EFG 2007, S. 1500) und die Zulassung der Revision zunächst abgelehnt.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VI B 76/07). Dieser hat der stattgegeben und die Revision zugelassen. Im Rahmen der Revision entscheidet der Bundesfinanzhof nunmehr darüber, ob die gesetzlich geregelte Dreimonatsfrist für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung verfassungswidrig ist. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VI R 10/08 geführt.

Anhängige Einspruchsverfahren, die auf dieses Revisionsverfahren gestützt werden, ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO.

Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2352 A - 9 - St 211

Fundstelle(n):
KAAAD-00258