Pauschalentschädigungen an Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA)
Bezug:
Mit die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Mitglieder der allgemeinen Studentenausschüsse (AStA), insbesondere deren Vorsitzende und Referenten, Arbeitnehmer der Studentenschaft sind.
Der BFH weist damit die Revision gegen das (EFG 2005, 1866) als unbegründet zurück. Er führt aus, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die wesentlichen Merkmale einer nichtselbständigen Beschäftigung gegeben seien, da die AStA-Mitglieder die Beschlüsse des Studentenparlaments ausführten und der Studentenschaft gegenüber in allen wesentlichen Fragen weisungsgebunden und verantwortlich seien. Demzufolge seien die Mitglieder des AStA als Exekutivorgan der Studentenschaft den Mitgliedern einer Bundes- oder Landesregierung vergleichbar. Schließlich führte der BFH noch die Höhe und den Umfang der gezahlten Aufwandsentschädigungen an und stellte fest, dass damit offensichtlich nicht nur der tatsächlich entstandene Aufwand, sondern auch ein Zeitaufwand für Sitzungen usw. abgegolten werde.
Die OFD bittet die Bearbeitung ruhender Rechtsbehelfsverfahren (vgl. Vfg. vom – Az. w.o. – ESt-Kartei § 3 Fach 3 Karte 6N) wieder aufzunehmen und diese Karte aus der ESt-Kartei auszusondern.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2342 A - 4 - St 211
Fundstelle(n):
MAAAD-00253