BGH Beschluss v. - IX ZB 256/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 850c; InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; InsO § 36 Abs. 4 Satz 1

Instanzenzug: AG München, 1501 IN 1007/07 vom LG München I, 14 T 7585/08 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (, ZIP 2004, 732; v. - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340, 341; v. - IX ZB 127/05, ZIP 2006, 2008). Die Rechtsbeschwerde ist daher auch im Rahmen von Anträgen auf Erhöhung der Pfändungsgrenze nach § 850c ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 InsO nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet ( aaO Rn. 4), an der es hier fehlt. Die Zulassung kann auch nicht nachgeholt werden.

Im Hinblick auf die unzutreffende Belehrung über die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Fundstelle(n):
GAAAD-00174

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein