Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: HGB §§ 316 ff; HGB § 323; HGB § 323 Abs. 1 Satz 3; HGB § 325 Abs. 1; WpHG § 36; BGB § 826; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Instanzenzug: LG Frankfurt/Main, 2/27 O 338/06 vom OLG Frankfurt/Main, 1 U 146/07 vom
Gründe
I.
Die Kläger beteiligten sich - jeder für sich - unter Vermittlung der T. GmbH in W. zwischen Februar 1998 und August 2003 an einem von der P. GmbH (im Folgenden: P. GmbH) aufgelegten P. Managed Account. Bei dieser Anlage wurden Gelder von Anlegern gesammelt, um auf deren gemeinsame Rechnung Handel mit Termingeschäften zu betreiben. Im Jahr 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH eröffnet. Der seit 1990 für diese Gesellschaft, später als deren Mitgeschäftsführer tätige M. wurde im Jahr 2006 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Beklagte, ein Wirtschaftsprüfer, prüfte im Auftrag der Gesellschaft seit 1997 deren Jahres- und Konzernabschlüsse nach §§ 316 ff HGB sowie die Einhaltung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach § 36 WpHG und erteilte, da seine Prüfungen zu keinen Beanstandungen führten, Bestätigungsvermerke. Dass M. Fälschungen vorgenommen hatte, die sich auf ein in Wirklichkeit nicht bestehendes Konto bei einer Brokergesellschaft bezogen, bemerkte der Beklagte bei seinen Prüfungen nicht.
Die Kläger nehmen den Beklagten wegen des Verlustes ihrer eingezahlten Beträge auf Schadensersatz in Anspruch, weil sich der Beklagte in einem Telefongespräch mit der Vermittlerin im Oktober 2000 positiv über die Seriosität der P. GmbH geäußert und angeboten habe, Prüfberichte und Testate zum Zwecke der Weiterleitung an ihre Kunden zu übermitteln. In den Beratungsgesprächen habe die Vermittlerin hierauf Bezug genommen und - soweit vorhanden - Prüfberichte des Beklagten vorgelegt, die Grundlage für die Anlageentscheidung der Kläger geworden seien.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit ihrer Beschwerde erstreben die Kläger die Zulassung der Revision.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen erfordert die Eröffnung eines Revisionsverfahrens nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, unter welchen näheren Voraussetzungen die Haftung eines Wirtschaftsprüfers, der mit der Pflichtprüfung einer Gesellschaft nach §§ 316 ff HGB betraut ist, Dritten gegenüber in Betracht kommt (vgl. BGHZ 138, 257; 167, 155). Danach gilt grundsätzlich, dass der Abschlussprüfer für Fehler nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem gegenüber, nicht jedoch den Anteilseignern und sonstigen Gläubigern der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist (vgl. BGHZ 138, 257, 259 f). Die Bestimmung des § 323 HGB schließt zwar nicht von Rechts wegen aus, dass für den Abschlussprüfer auf vertraglicher Grundlage auch eine Schutzpflicht gegenüber dritten Personen begründet werden kann (BGHZ aaO S. 260 f). An die Annahme einer vertraglichen Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 167, 155, 162 ff Rn. 13). Da Bestätigungsvermerken nach § 325 Abs. 1 HGB ohnehin die Bedeutung zukommt, Dritten Einblick in die wirtschaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und ihnen für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben, dies den Gesetzgeber aber nicht veranlasst hat, die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers ebenso weit zu ziehen, genügt es für die Annahme einer Schutzwirkung in dem hier betroffenen Bereich allein nicht, dass ein Dritter die von Sachkunde geprägte Stellungnahme des Prüfers für diesen erkennbar zur Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen machen möchte. Der Senat hat daher namentlich Bedenken gegen eine stillschweigende Ausdehnung der Haftung auf Dritte geäußert und es hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (vgl. BGHZ 167, 155, 166 Rn. 15).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine vertragliche Haftung des Beklagten verneint hat.
a) Unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden zwischen den Parteien nicht, auch nicht auf der Grundlage eines Auskunftsvertrags. Die Beschwerde beanstandet auch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass sich aus dem Prüfvertrag der P. GmbH mit dem Beklagten keine Schutzwirkungen zugunsten der beitretenden Anleger ergaben.
b) Die Beschwerde möchte den telefonischen Kontakten der Vermittlerin mit dem Beklagten im Oktober 2000 entnehmen, dass insoweit ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei, in den alle - auch künftige - Kunden der Vermittlerin einbezogen worden seien. Insoweit hält sie die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Rechtsfortbildung für erforderlich.
Es ist schon zweifelhaft, was die Beschwerde aber ohne weiteres unterstellt, ob dem Telefongespräch von Oktober 2000 ein Auskunftsvertrag zwischen der Vermittlerin und dem Beklagten entnommen werden kann. Das Berufungsgericht hat dies nach dem Verständnis des Senats nicht etwa bejaht, sondern ist sofort auf die Frage eingegangen, ob sich aus diesem Gespräch Schutzwirkungen für die Kunden der Vermittlerin ergeben konnten. Dies hat es auf der Grundlage seiner nachvollziehbaren Würdigung, die Vermittlerin habe nicht nur an die Einbeziehung von etwa 100 bis 200 Kunden aus dem vorhandenen Kundenkreis, sondern von weiteren neuen Kunden gedacht, rechtsfehlerfrei verneint. Die Beschwerde macht zwar unter Bezugnahme auf die Urteile des X. Zivilsenats des - NJW 1998, 1059, 1062) und vom (X ZR 250/02 - BGHZ 159, 1, 10) geltend, die Einbeziehung setze nicht voraus, dass die Zahl und Namen der zu schützenden Dritten von vornherein feststünden und dass der Schuldner sie kenne. Die Fallgestaltungen, die jenen Entscheidungen zugrunde lagen, sind indes nicht vergleichbar. In der Sache X ZR 144/94 ging es um die Einbeziehung eines (unbekannten) Bürgen, ohne dass damit eine Vervielfältigung des Risikos verbunden war, während in der Sache X ZR 250/02 der Wert des als Sicherheit vorgesehenen Grundstücks das Risiko des als Gutachter herangezogenen Sachverständigen begrenzte.
Demgegenüber ist für die hier vorliegende Fallkonstellation maßgeblich, dass eine Dritthaftung des Pflichtprüfers nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden kann (siehe oben 1). Das ist auch bei der Prüfung der Frage von Bedeutung, ob im Rahmen eines Auskunftsvertrags von einem Pflichtprüfer, der wenig mehr bestätigt, als dass er eine Prüfung vorgenommen und dass diese - bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt - keine Beanstandungen ergeben hat, billigerweise erwartet werden kann, er wolle gegenüber einer Vielzahl ihm nicht bekannter Kunden einer Vermittlerin für die Seriosität des geprüften Unternehmens eintreten (vgl. Senatsurteil vom - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12). Es wäre ein Verstoß gegen die gesetzliche Wertung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB, wenn man unter den hier gegebenen Umständen annehmen wollte, der Pflichtprüfer übernehme ohne besonderen Anlass und ohne Gegenleistung - gewissermaßen in doppelter Hinsicht konkludent - sowohl die Begründung als auch die mögliche Vervielfältigung seiner Haftung.
Unter diesen Umständen ist auch kein Raum für die Überlegung der Beschwerde, es komme ferner ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht.
3. Soweit es um eine mögliche deliktische Verantwortlichkeit des Beklagten geht, hat das Berufungsgericht zwar erwogen, dem Beklagten könne bei seinen Prüfungen grobe Leichtfertigkeit zur Last gefallen sein und er möge eine Schädigung von Anlegern billigend in Kauf genommen haben. § 826 BGB setze Sittenwidrigkeit aber gerade im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten voraus. Die Kläger behaupteten nicht, dass sie zu dem Personenkreis gehörten, der auf die nach Publizitätsvorschriften offen gelegten Bestätigungsvermerke vertraut habe.
Ob dies in Einklang damit steht, dass den Klägern nach ihrem Vortrag über die Vermittlerin Kopien von verschiedenen Bestätigungsvermerken vorgelegt worden sein sollen, mag auf sich beruhen. Denn die angefochtene Entscheidung wird von der tatrichterlichen Erwägung getragen, die Kläger hätten nicht bewiesen, dass der Beklagte das Bewusstsein gehabt habe, seine künftigen, nach Oktober 2000 zu erstellenden Prüfberichte und Testate würden - entgegen den Vereinbarungen mit der P. GmbH - als Argumentationshilfe bei Verhandlungen mit Anlageinteressenten eingesetzt.
4. Auch die weiter erhobenen Rügen der Beschwerde erfordern eine Zulassung der Revision nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
TAAAD-00161
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein