Die Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Stpfl. nachweist oder glaubhaft macht,
dass er die Investitionen tatsächlich durchführen will.
Die Privilegien des StraBEG gelten nicht für denjenigen, der geltend macht, er habe zwar eine Ansparabschreibung gebildet,
tatsächlich aber nicht die Absicht gehabt, zu investieren.
Fundstelle(n): BB 2008 S. 2598 Nr. 48 DStRE 2009 S. 780 Nr. 13 EFG 2009 S. 272 Nr. 4 MAAAD-00039
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.10.2008 - 2 K 5/06
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