Vorsteuervergütungsverfahren; Gegenseitigkeit der Leistung bei ausländischem Unternehmen für Flugsicherung und Flugtraining
Leitsatz
1) Nach § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG wird einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, die Vorsteuer nur vergütet,
wenn in dem Land, in dem der Unternehmenssitz ist, keine Umsatzsteuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen
Unternehmen vergütet wird. Tschechien erhob im Vergütungszeitraum 2002 war eine USt, gewährte aber inländischen Unternehmen
keine Vorsteuervergütung.
2) § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG steht im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie. Eine EG-Rechtsverletzung besteht
nicht.
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Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 302 Nr. 5 EFG 2009 S. 222 Nr. 3 IStR 2009 S. 106 Nr. 3 UStB 2009 S. 93 Nr. 4 CAAAD-00038