Abgrenzung von Herstellungskosten zu sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Erneuerung von Steganlagen
und Bollwerken einer Hafenanlage
Ist ein Wirtschaftsgut so sehr abgenutzt, dass es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß), so wird durch Instandsetzungsarbeiten
selbst unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Wirtschaftsgut hergestellt.
War eine Hafenanlage (Steganlage und Bollwerke) so zerstört, dass eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich war, so
sind die Kosten der Wiederherstellung der Hafenfunktion und der Hafenanlage Herstellungskosten.
Fundstelle(n): KAAAD-00031
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.11.1999 - 12 K 69/96
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